Die Autorin

Mathilde Leduc ist Historikerin und Kultur­anthropologin im Afrikamuseum, Brüssel.

Der Native American Graves Protection and Repatriation Act (NAGPRA)

In der Diskussion um den Umgang mit Kulturgütern und menschlichen Überresten ist wenig bekannt, welche Regelungen der amerikanische Bundesgesetzgeber in Hinblick auf die American First Nations getroffen hat. Die dort gemachten Erfahrungen können die Debatte in Europa befruchten.

Menschliche Überreste, religiöse und heilige Gegenstände oder auch Kunstobjekte befinden sich an der Schnittstelle verschiedener komplexer und bisweilen widerstreitender sozialer, politischer und kultureller Interessen. In den USA ist der Umgang mit dem Thema – wie auch der Kontext – ein anderer als in der EU, soweit es die Rückgabe von Objekten an deren Urheber und deren Nachkommen betrifft. Aus der Perspektive eines nicht informierten Beobachters haben Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich und Belgien sehr unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, wie dieser Prozess gestaltet werden sollte, der zudem auf EU-Ebene nicht koordiniert wird. Hier sollen nun nicht die Unterschiede – einschließlich der rechtlichen – zwischen den Ländern aufgeführt werden. Vielmehr geht es um eine Skizze der Restitutionsregelungen in den USA, die den Kolleginnen und Kollegen in Europa hoffentlich zu einem besseren Verständnis der Komplexität der hier diskutierten Fragen verhelfen und zur Verbesserung der Praxis beitragen.

Wie es zu NAGPRA kam
Im Jahr 1970 (Merryman 1986) unterzeichneten die USA mit 115 anderen Ländern die UNESCO Convention on the Means of Prohibiting and Preventing the Illicit Export and Transfer of Ownership of Cultural Property. Die Konvention legte den Grundsatz fest, dass Objekte aller Art nach dem Recht ihres Ursprungslands behandelt werden sollten und nicht nach dem Recht des Ortes, an dem sie sich befinden. Ansprüche zur Rückgabe illegal aus dem Land verbrachter Objekte wurden damit gestärkt. 1972 sprach sich der US-Senat einstimmig für die Konvention aus, ratifizierte sie aber nicht förmlich, so dass eine bundesgesetzliche Regelung ausblieb. Erst 1983 wurde die Konvention im Convention on Cultural Property Implementation Act in nationales Recht umgesetzt. Fortan war „der Import kulturellen Eigentums verboten, das durch Raub“ (US-Department 1970) in Besitz genommen worden war. Auch wenn es einige Zeit in Anspruch genommen hatte, bis das neue Recht umgesetzt worden war, war in den 1970er und 1980er Jahren die Zustimmung zu dessen Zielsetzung gestiegen, so dass die UNESCO-Konvention von 1970 als Meilenstein auf dem Weg zum Native American Graves Protection and Repatriation Act (NAGPRA) gelten kann.

In den USA wird es allerdings immer kompliziert, wenn es neben bestehenden politischen Meinungsverschiedenheiten um den Dualismus zwischen dem Recht des Bundes und der Einzelstaaten geht und nicht einer Ebene die alleinige Zuständigkeit zusteht. Wie kompliziert, zeigt sich daran, dass sich abgesehen von einer Reihe lokaler und regionaler Initiativen, die dem NAGPRA vom 16.…

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